Satzung und Beitragsordnung
Satzung des Vereins Tierrettung Dresden
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Tierrettung Dresden".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e. V."
Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
Als Postanschrift gilt die Wohnanschrift des Vorsitzenden, die dem Amtsgericht Dresden zur Kenntnis gegeben ist.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes für Haus- und Wildtiere sowie die Hilfeleistung für Tiere, die in gesundheitliche, medizinische oder lebensbedrohliche Not geraten sind. Der Verein ist eine Hilfsorganisation, die sich der Tiernothilfe widmet.
Außerdem engagiert sich der Verein auch für die Ausübung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des Tierschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Aufklärungsarbeit hinsichtlich Schutz und Sicherung von Haus- und Wildtieren
- Tiernothilfe (telefonisch, beratend und aktiv vor Ort)
- Transport verletzter und kranker Tiere zur tiermedizinischer Weiterversorgung
- Einleitung von Rettungs- und Sicherungsmaßnahmen bei Unfällen und in Notsituationen zur Sicherung von Leib und Leben bei Tieren
- Aus- und Weiterbildung von Tiernothelfern
- Aus- und Weiterbildung und Unterstützung bei der gesetzlichen Anmeldung von Pflegestellen
- Öffentlichkeitsarbeit Tierschutz
- Medizinischer Tierrettungsdienst
- Nach Möglichkeit Unterstützung von nachweislich bedürftigen Bürgern bei der Versorgung ihrer beispielsweise durch Unfall, Erkrankung, Vergiftung oder sonstige Umstände in Not geratenen Tiere
- Nach Möglichkeit Unterstützung oder Durchführung "vorsorglicher Tierrettungen", beispielsweise
- Rehkitzrettung vor der Mahd
- vorsorgliche Absuche von Baugrundstücken / Baustellen
Darüber hinaus werden die Ziele und Zwecke des Vereins auch verwirklicht durch die Unterstützung und Förderung von – sowie Zusammenarbeit und Vernetzung mit – Einzelpersonen, privaten Pflegestellen, Vereinen, Organisationen, Unternehmen und Bildungseinrichtungen, die gleichgeartete Ziele wie der Verein verfolgen.
Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von § 57 AO verwirklichen.
§ 3 Grundsätze und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Gesamtvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Der Verein hat
- Ordentliche Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder in Probezeit
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, dieser entscheidet über die Aufnahme.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen die unmittelbar persönliche Leistungen für die Zwecke und Ziele des Vereines erbringen und aktiv im Verein mitarbeiten.
Werden ordentliche Mitglieder in den Verein aufgenommen, beginnt eine Probezeit. Wenn kein anderslautender Vorstandsbeschluss getroffen wird, endet die Probezeit automatisch nach 12 Monaten.
Während der Probezeit kann die Mitgliedschaft beiderseitig fristlos gekündigt werden.
Ordentliche Mitglieder in Probezeit haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechts.
Fördermitglieder sind Einzelpersonen, Organisationen, Institutionen und Unternehmen die den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ein Ehrenmitglied unterliegt nicht der Beitragspflicht.
Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen und Ehrenmitglieder zu Schirmherren des Vereins ernennen.
Die Mitglieder sind gehalten, die Interessen des Vereines jederzeit nach innen und außen zu vertreten und den Verein in angemessener Weise durch Wort und Tat zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod,
- bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Er wird zum Ende des Quartals, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Finanzverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen durch den Verein aufzubewahren. Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.
§ 6 Beiträge
Die Mitgliedschaft – mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft – ist beitragspflichtig.
Die Höhe des Beitrages, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Dauerauftrag oder Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.
Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung durch Rundschreiben, oder / und im Online-Mitgliederbereich oder / und der Mitgliederzeitschrift bekanntgegeben.
Der Vorstand kann in besonderen Fällen auf Antrag Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Ist ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen länger als 13 Monate im Rückstand, kann durch Vorstandsbeschluss die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
Die Einladung hat mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Beschlussentwürfe zu erfolgen. Die Einladung erfolgt in Schriftform (Postalisch und/oder E-Mail) unter Einhaltung der Frist und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Beschlussentwürfe.
Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen und Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderungen, Beitragsordnung, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
- Wahl und Abberufung des Vorstandes, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Ausgaben für Anschaffungen
- Beschlussfassung
- Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, seine Teilauflösung oder Auflösung sowie alle Grundsatzfragen und Anträge
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen des Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über:
- den Geschäftsbericht des Vorstandes
- den Geschäfts- und Kassenbericht
- den Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr
Beschlüsse zur Satzung sind vom Vorsitzenden und Stellvertreter zu unterzeichnen und dem Amtsgericht zuzuleiten.
Über die Sitzung wird ein Protokoll durch die Sitzungsleitung erstellt, das folgendes enthält:
- das Teilnehmerverzeichnis
- die Tagesordnung
- die Darstellung der Ergebnisse der Beratungen
- den Wortlaut der Anträge der gefassten Beschlüsse
- das jeweilige Abstimmungsergebnis
- alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen
- die Unterschriften des Sitzungsleitenden und des Protokollführers
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung, die nähere Einzelheiten regelt.
§ 9 Vorstand des Vereins
In den Vorstand des Vereins kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Fachberater
Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sieben Beisitzer, diese werden durch den geschäftsführenden Vorstand bestellt und abberufen.
Über die Aufgabenbereiche, beispielsweise
- Tierwart
- Einsatzwart
- Pressewart (Sprecher)
- Technikwart
- Beisitzer
entscheidet der geschäftsführende Vorstand
Der gesamte Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht möglich.
Vorstandsmitglieder können während der Amtszeit nur aus wichtigem Grund abgewählt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen.
Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
Aufgaben des Vorstandes
- Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr
- laufende Geschäftsführung des Vereins
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden. Die Leiter der Kommissionen können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Vorstand haftet nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich begangene Handlungen bei der Vereinsführung.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nähere Einzelheiten regelt.
§ 10 Stimmrecht
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben grundsätzlich nur eine Stimme.
Ordentliche Mitglieder in der Probezeit haben kein Stimmrecht.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
Ein Mitglied, welches mit seinen Beitragszahlungen mehr als 6 Monate im Rückstand ist, verliert so lange sein Stimmrecht, bis es den Beitragsrückstand ausgeglichen hat.
§ 11 Beschlussfassungen
Beschlussfassungen aller Organe dieser Satzung können auch im Rahmen der elektronischen Kommunikation (z. B. als Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden. Die Durchführung setzt voraus, dass alle Vereins- bzw. Organmitglieder beteiligt wurden und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Beschlussfassungen aller Organe dieses Vereins sind auch in Mitgliederversammlungen möglich, in denen ein Teil der Mitglieder persönlich anwesend ist und ein weiterer Teil im Wege der elektronischen Kommunikation teilnimmt (sogenannte Hybrid-Versammlung). Die Regelung zur Beteiligung der Vereins- und Organ-Mitglieder und zur Beschlussfassung gemäß vorstehend Abs. 1 gelten entsprechend.
Abweichend zu den Regelungen in den Abs. 1 bis 2 ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, zur Abstimmung eine Frist von drei Wochen gewahrt wurde und mindestens 1/3 der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 12 Finanzierung der Vereinsarbeit und Verwendung der Vereinsmittel
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Spenden, Fördergeldern etc..
Die Mittel des Vereins dienen zur Erfüllung seiner Zwecke und Ziele, zur Abdeckung der Geschäftsaufwendungen, aber auch für Zahlungen von Aufwandsentschädigungen und Kosten des Vorstandes.
§ 13 Mitteilungen, Einladungen und Einberufungen
Zustellungen können auf dem Postweg oder E-Mail erfolgen.
Damit Zustellungen jederzeit erfolgen können, haben Mitglieder Änderungen ihrer Postanschrift und / oder E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Kassenführung
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse, die Konten des Vereins und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen. Es sind hierzu zwei Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 16 Kassenprüfer
- Der Verein wählt für je drei Jahre mindestens zwei Kassenprüfer, Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Kassenprüfer sein. Die Kassenprüfer unterliegen in ihrer Tätigkeit keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, ständige Kontrollen der Kasse, der Konten, des Kassenbuches und des Belegwesens vorzunehmen.
- Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse vorzunehmen. Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
§ 17 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Ausübung und Förderung des Natur- und Tierschutzes.
oder / und
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Ausübung und Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
§ 18 Satzungsänderung
- Änderungen der Satzung bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder der Anerkennungsbehörde gefordert werden, selbständig vorzunehmen.
- Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu geben.
§ 19 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form. Die Kommunikation (schriftlich und mündlich) innerhalb des Vereins erfolgt in deutscher Sprache.
§ 20 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder sollten sie sich als lückenhaft erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Vereinbarungen sind unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln bzw. Lücken entsprechend auszufüllen.
Satzungsänderungen, die zur Beibehaltung des Status der Gemeinnützigkeit des Vereines notwendig sind und von den Finanzbehörden verlangt werden, können ausnahmsweise vom Vorstand beschlossen werden; der Vorstand muss in diesem Fall einstimmig beschließen. Kann der Vorstand sich nicht auf einen einstimmigen Beschluss einigen, muss die Mitgliederversammlung beschließen.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Gründungsveranstaltung am 19.01.2025 beschlossen.
Sie gilt ab dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Dresden.